Bautrockner Verleih

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Bautrocknungsgeräten des

Malermeisters Martin Hilgers

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters Malermeister Martin Hilgers gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Bautrocknungsgeräten und anderweitigen Vermietgeräten. Anderslautenden Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.4 Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.

1.5 Angaben auf der Web-Seiten oder in Katalogen, Preislisten oder sonstigen dem Mieter von dem Vermieter überlassenen Informationsmaterial stellen keine bindenden Angebote des Malermeisters Martin Hilgers dar.

2. Mietzeit

2.1 Die Mietzeit beginnt zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, jedenfalls mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, und - wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat - auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes.

2.2 Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der

Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten müssen dem Vermieter belegt werden.

2.3 Der Mieter oder sein Vertreter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein können, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

3. Mietpreis und Zahlung, Sicherheit

3.1 Falls nichts Abweichendes angegeben ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ohne Kosten für etwaige Transporte ab dem Geschäftssitz des Vermieters sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

3.2 Sofern schriftlich nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Übergabe- und Rückgabetage sind volle Miettage.

3.3 Auslieferungs-, Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses.

3.4 Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Der Vermieter kann vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird bald möglichst zurückerstattet, sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist der Mieter zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Überlassung der Mietgegenstände, Obhut, Reparatur

4.1 Der Vermieter hat die Mietgegenstände in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Geräte vorher zu besichtigen und zu überprüfen.

4.2 Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem sind Ölstände und ggf.

Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Die Wasserentleerung der Kondenstrockner sowie das Befüllen der Heizer mit Brennstoff ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts anderes in Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

4.3 Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und - nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter - selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter

den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen.

4.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietgegenstände mitzuteilen, sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

4.5 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters ausgeschlossen.

4.6 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter einen Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, so hat er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

4.7 Mit der Übergabe der Mietgegenstände gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über. Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen eines Mietgegenstandes oder bei Unfällen hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen.

4.8 Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu 50.- Euro zu zahlen. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu prüfen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.

5. Haftung

5.1 Der Mieter haftet für die gemieteten Geräte. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, ein Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

5.2 Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass der Mietgegenstand während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn ein Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung ihm den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt.

5.3 Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.

5.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters (§ 536a Abs. 1, 1. Fall BGB) ist ausgeschlossen. Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Verschiebung der Beweislast auf den Mieter ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seines Angestellten, Arbeitnehmers, Mitarbeiters, Vertreters und Erfüllungsgehilfen.

6. Kündigung

6.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kündbar.

6.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen.

a)wenn der Mieter mehr als 7 Tage ab Fälligkeit in Zahlungsverzug gerät.

b)wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c)wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

7. Sonstige Bestimmungen

7.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

7.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

7.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters.

7.4 Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrags bedürfen der Schriftform.

7.5 Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.

Stand: 10.07.2021